| Auszug aus der vom Oberkommando des Heeres befohlenen
 »Kampfanweisung für die Bandenbekämpfung im Osten« vom 11.11.1942
 
 Nur für den Dienstgebrauch!
 Kampfanweisung für die Bandenbekämpfung im Osten
 Richtlinien für die Behandlung der Banditen und ihrer Helfer
 
 83. Bei der Behandlung der Banditen und ihrer freiwilligen Helfer ist 
      äußerste Härte geboten. Sentimentale Rücksichten sind in dieser 
      entscheidenden  Frage unverantwortlich. Schon die Härte der Maßnahmen 
      und die Furcht vor den zu erwartenden Strafen muß die Bevölkerung davon 
      abhalten, die Banden zu unterstützen oder zu begünstigen.
 
 84. Gefangene Banditen sind, soweit sie nicht ausnahmsweise gem.Ziff. 11 
      in die eigene Bandenbekämpfung eingespannt werden, zu erhängen oder zu 
      erschießen, Überläufer je nach Umständen wie Gefangene
 an der Front zu behandeln.
 In der Regel sind Gefangene nach kurzem Verhör an Ort und Stelle zu 
      erschießen. Nur ausnahmsweise sind einzelne dafür geeignete Gefangene und 
      Überläufer zur weiteren Vernehmung und späteren Behandlung der GFP oder 
      Polizei zu übergeben. Jeder Führer einer Abteilung ist dafür 
      verantwortlich, daß gefangene Banditen und Zivilisten, die beim aktiven 
      Kampf angetroffen werden (auch Frauen), erschossen oder besser erhängt 
      werden.
 
 aus:
 Ernst Klee und Willi Dreßen (Herausgeber)
 "Gott mit uns" Der deutsche Vernichtungskrieg im Osten 1939 - 1945, 1989
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